Logo: Baselstab / Basel-StadtLogo: Grosser Rat
Hauptseite Suche nach Geschäften Suche nach Mitgliedern Suche nach Gremien

Der Grosser Rat als Wahlbehörde

 

Wahlkompetenz

Der Grosse Rat ist auch Wahlbehörde. So wählt er jeweils in der Januar-Ratssitzung für die Dauer eines Jahres das eigene Präsidium und einen Statthalter.

Zudem wählt der Grosse Rat die Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen des obersten Kantonsgerichts (Appellationsgericht), des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Sozialversicherungsgerichts sowie die leitenden Staatsanwälte, den Jugendanwalt und die Stafbefehlsrichter. Mit Zweidrittelsmehr kann der Grosse Rat Gerichtspräsidenten, Statthalter, Richter und Ersatzrichter sowie Staatsanwälte unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder des Amtes entheben.

Weiter wählt der Grosse Rat u.a. den Leiter oder die Leiterin der Ombudsstelle, der Finanzkontrolle, der Datenschutz-Aufsichtsstelle, des Parlamentsdienstes sowie zu Beginn jeder Legislaturperiode diverse Mitglieder der Verwaltungskommissionen.

Wahlverfahren

Wahlen finden ohne vorgängige Diskussion und geheim statt. Sie erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten, im dritten nach jenem des relativen Mehrs.

nach oben

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt / Aufgaben und Instrumente / Der Grosser Rat als Wahlbehörde