Der Grosse Rat ist das Parlament des Kantons Basel-Stadt und der Stadt Basel.
Er vertritt damit die oberste Gewalt im Kanton: das Volk.
Als gesetzgebende Behörde wird das Parlament auch Legislative genannt:
Gewaltentrennung
Der Grosse Rat hat seit 2009 100 Mitglieder.
Im Zuge der neuen Kantonsverfassung von 2005 hatte sich die Stimmbevölkerung
für eine Verkleinerung des Parlaments von 130 auf 100 ausgesprochen.
Die Grossrätinnen und Grossräte werden vom Volk auf vier Jahre gewählt.
Die aktuelle vierjährige Amtsdauer des Grossen Rates begann am 1. Februar 2009
und dauert bis zum 31. Januar 2013.
Das Präsidium wechselt jährlich.
Ratsmitglieder dürfen höchstens vier aufeinander folgende Amtsperioden bestreiten;
danach müssen sie mindestens eine Amtsperiode pausieren.
Laut Kantonsverfassung (§ 80) ist der Grosse Rat die „gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons“;
dies im Gegensatz zum Regierungsrat, der die „leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons“ ist (§ 101).
Die Aufgaben des Grossen Rates umfassen in erster Linie die
Gesetzgebung, die
Oberaufsicht über Verwaltung, Regierung und Justiz
sowie die Beschlussfassung über Steuern, Abgaben und Kredite, das kantonale Budget und die Staatsrechnung.
Zudem hat er
Wahlbefugnisse.
Weiter ist der Grosse Rat das einzige repräsentative
politische Forum für aktuelle Themen, die die
Basler Bevölkerung bewegen.
Der Grosse Rat ist in der Regel beschluss- und wahlfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind.
Gesamtschweizerisch einmalig ist, dass im Grossen Rat sowohl Geschäfte des Kantons Basel-Stadt als auch
solche der Stadt Basel behandelt werden, da die Einwohnergemeinde der Stadt Basel keine eigenen Behörden hat.
Der Grosse Rat ist also gleichzeitig kantonales und städtisches Parlament.
Die Mitglieder des Grossen Rates organisieren sich nach ihrer Parteizugehörigkeit in
Fraktionen und zur Vorberatung von Geschäften in
Kommissionen.