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Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates präsentiert zur Revision des Pensionskassengesetzes einen Kompromiss



Die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) des Grossen Rates hat den Entwurf für eine Revision des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensions-kassengesetz) fertig behandelt. Aufgrund der teils diametral auseinanderliegenden Positionen zur regierungsrätlichen Vorlage wurde – gemeinsam mit der zuständigen Regierungsrätin – ein Kompromissvorschlag erarbeitet, der mit einer Ausnahme von allen Kommissionsmitgliedern getragen wird. Zudem schlägt die Kommission dem Grossen Rat eine neue Regelung bezüglich Ruhegehalt für Magistratspersonen vor.

Kompromissvorschlag
Die WAK unterstützt, wie vom Regierungsrat vorgeschlagen wurde, die Senkung des technischen Zinssatzes auf maximal 3% sowie das System der Teilkapitalisierung. Auch die Erhöhung des Rentenalters von 63 auf 65 Jahre für die Mitarbeitenden des Kantons ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Finanzierungsgleichgewichts Teil des Kompromissvorschlags, ebenso wie die vom Regierungsrat vorgeschlagenen Massnahmen zur Stärkung des Deckungsgrades.

Während der regierungsrätliche Vorschlag den Beibehalt des Leistungsprimats vorsah, ist das zentrale Element des Kompromissvorschlags der Wechsel zum Beitragsprimat, verbunden mit einer paritätischen Sanierungsklausel im Sanierungsfall, der Abfederung einer Minderverzinsung für ältere Versicherte und einer soliden Besitzstandslösung, die vom Kanton finanziert wird. Bestandteil des Kompromisses ist zudem eine zusätzliche Abmilderung der Rentenaltererhöhung für Schichtarbeitende. Die Summe der ordentlichen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden soll weiterhin 20% bzw. 9.5% der versicherten Lohnsumme betragen.

Der Kompromissvorschlag kommt neben dem Vorsorgewerk für den Bereich Staat auch für die Vorsorgewerke der BVB, IWB und Spitäler zur Anwendung.

Beitragsprimat, paritätische Sanierung und Abfederung Minderverzinsung
Das Vorsorgewerk für die Mitarbeitenden des Kantons wird neu im Beitragsprimat geführt, verbunden mit einer paritätischen Sanierungsklausel. Das Beitragsprimat ist zeitgemäss, weil es die Situation auf dem heutigen Arbeitsmarkt besser abbildet. Arbeitnehmende wechseln die Stelle öfter. Zudem führt das Beitragsprimat zu einer gerechteren Verteilung zwischen den Generationen und vereinfacht versicherungstechnische Anpassungen. Mit dem Primatwechsel passt sich der Kanton als Arbeitgeber den meisten anderen grösseren öffentlichen und privaten Arbeitgebern an, die für ihre Vorsorgelösung das Beitragsprimat gewählt haben.

Damit der Primatwechsel nicht zu einer zu starken Belastung und einer einseitigen Risikoabwälzung auf die Versicherten führt, wurde der Besitzstandsregelung sowie der paritätischen Sanierungsklausel besonderes Gewicht beigemessen. Wie schon heute soll das Vorsorgewerk für den Bereich Staat bei einer Unterdeckung paritätisch saniert werden, was im System der Teilkapitalisierung bei einem Deckungsgrad von unter 80% der Fall ist. Im Falle einer Minderverzinsung (Verzinsung des Sparkapitals unter dem technischen Zinssatz) wird für Versicherte bis 5 Jahre vor der Pensionierung diese Massnahme abgefedert. Liegt keine paritätische Sanierung vor, wird diese Massnahme vom Kanton mittels einer Einmaleinlage finanziert. Wird auf der einen Seite für die Abfederung einer Minderverzinsung gesorgt, so wird auf der anderen Seite die Zinsgutschrift der Aktivversicherten auf 3.0% eingefroren, bis in das System der Vollkapitalisierung gewechselt werden kann.

Besitzstandsregelung für den Bereich Staat, die BVB, die IWB und die Spitäler              Der Kanton übernimmt die Besitzstandkosten für den Bereich Staat, die BVB, die IWB und die Spitäler. Für ältere Mitarbeitende (58 bis 63) wird gemäss dem Prinzip von Treu und Glauben der volle Besitzstand der im Alter 63 versicherten Leistungen bezüglich Primatumstellung und Senkung des technischen Zinssatzes von 4.0% auf 3.0% gewährt, für Mitarbeitende zwischen 58 und 53 Jahren ein linear abnehmender Anteil davon. Jüngeren Mitarbeitenden wird in Abhängigkeit der geleisteten Dienstjahre ein Besitzstand für die Primatumstellung gewährt.
Insgesamt leistet der Kanton dazu eine Einmaleinlage von rund 400 Mio. Franken.

Verstärkung Deckungsgrad, Teuerungsfonds
Die aus früheren Sanierungen bis durchschnittlich zum Jahr 2024 vorgesehene Rückzahlung der Darlehen durch die Versicherten kommt ihren Vorsorgewerken innerhalb der Pensionskasse zugute und wird für die Verstärkung des Deckungsgrades verwendet. Dieser Wegfall der Rückzahlung belastet den Kanton mit ca. 40 Mio. Franken pro Jahr und führt zu einer Verstärkung des Deckungsgrades von 0.7% pro Jahr.

Diese Verstärkung soll ab 2024 und solange der Deckungsgrad noch nicht 100% erreicht hat mit 5.0% der versicherten Lohnsumme pro Jahr weitergeführt werden, indem vorerst weiterhin keine Mittel in den Teuerungsfonds fliessen. Allerdings soll dieses letzte Element im Falle einer Teuerung von mehr als 20% (ab 1. Januar 2010) abgeschwächt werden. In diesem Fall werden frühestens ab dem Jahr 2025 2.5% der versicherten Lohnsumme in den Teuerungsfonds einbezahlt und damit der Beitrag zur Stärkung des Deckungsgrades reduziert.

Der projizierte Deckungsgrad im Bereich Staat liegt in einer statistischen Betrachtung mit den vorgeschlagenen Massnahmen bei Einführung des Gesetzes per 1. Januar 2016 bei voraussichtlich 93.8% und würde bis 2024 auf rund 99.2% ansteigen, immer unter der Annahme, dass die unterstellte Sollrendite jedes Jahr genau erreicht wird.

Lösung für Schichtarbeitende
Da die Erhöhung des Rentenalters auf 65 Jahre gerade Schichtarbeitende besonders betrifft, beinhaltet der Kompromiss zusätzlich eine Übergangslösung für die seit 2008 bestehende Schichtzulagenversicherung. Diese Übergangslösung soll es auch jenen Schichtdienstleistenden erlauben, die schon vor der Einführung der Schichtzulagenversicherung Schichtdienst leisteten, eine vorzeitige Pensionierung mit 63 Jahren, ohne Rentenverlust auf dem Nicht-Schichtlohn zu erreichen.

Teilkapitalisierung, Staatsgarantie
Auch wenn grundsätzlich die Vollkapitalisierung wünschenswert wäre, ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass diese eine zu hohe Belastung der Kantonsfinanzen bedeuten würde. Auf eine kurzfristige Vollkapitalisierung mit Wegfall der Staatsgarantie wurde deshalb verzichtet. Die eingeleiteten Massnahmen zur Stärkung des Deckungsgrades sollten allerdings langfristig zur Vollkapitalisierung führen. Der Wegfall der Staatsgarantie und der Übergang in das System der Vollkapitalisierung sind bei einem Deckungsgrad von 116% unter der Voraussetzung, dass  genügend Schwankungsreserven vorhanden sind, vorgesehen.

Magistratspersonen
Für die Mitglieder des Regierungsrates und die anderen Magistratspersonen (Gerichtspräsidien sowie Ombudsleute) sollen aufgrund der andersgearteten Ausgangslage unterschiedliche Lösungen gelten. Die Lösung für Mitglieder des Regierungsrates darf einerseits die Attraktivität des Amtes nicht einschränken und andererseits auch nicht dazu führen, dass Regierungsrätinnen und Regierungsräte nur aus pensionskassentechnischen Überlegungen länger als geplant im Amt bleiben. Zudem soll den ehemaligen Magistratspersonen ein gewisser Abstand zum Amt eingeräumt werden. Für jüngere ehemalige Mitglieder des Regierungsrates soll der Übergang in die Berufswelt nicht unter erheblichem Zeitdruck erfolgen. Für die Mehrheit der Kommission war es deshalb wichtig, eine Lösung zu finden, die sowohl das Dienstalter als auch das effektive Alter bei Rücktritt vom Amt bzw. Nichtwiederwahl berücksichtigt. Neu soll aber nicht mehr die Höhe des Ruhegehalts von diesen beiden Kriterien abhängen, sondern die maximale Bezugsdauer desselben. Bei den übrigen Magistratspersonen schlägt die Kommission hingegen eine feste Bezugsdauer von zwei Jahren vor, da diese weniger Zeit für die berufliche Neuorientierung benötigen.

Wenig Unterstützung fand die aktuell geltende Regelung für Magistratspersonen betreffend beruflicher Vorsorge. Diese sieht vor, sowohl ein Ruhegehalt als auch eine Einmaleinlage in die PKBS auszuzahlen. Gemäss neuem Vorschlag der Kommission soll nur das gewährte Ruhegehalt versichert werden, wobei allerdings für die Risiken Tod oder Invalidität eine grosszügigere Lösung gewährt werden soll.

Finanzielle Auswirkungen
Insgesamt belastet der Kompromissvorschlag den Kanton mit 400 Mio. Franken mehr als der ursprüngliche Vorschlag des Regierungsrates. Die Mehrkosten kommen durch die Umstellung vom Leistungs- aufs Beitragsprimat und die Besitzstandskosten sowohl für den Primatwechsel wie für die Senkung des technischen Zinssatzes zustande, die vom Arbeitgeber übernommen werden. Im regierungsrätlichen Vorschlag wären die Besitzstandskosten für die Senkung des technischen Zinssatzes zulasten des Deckungsgrades gegangen. Auf den gleichen Zeitpunkt wirkt sich auch der Verzicht auf die direkte Rückzahlung, der an die Destinatäre gewährten Darlehen in Höhe von rund 600 Mio. Franken aus. Im Unterschied zu den 400 Mio. Franken Einmaleinlage belastet die Abschreibung dieser Darlehen im Verwaltungsvermögen die Nettoschuldenquote nicht sofort, sondern zeitlich gestaffelt bis 2024 über den Wegfall der Entlastung aus den reduzierten PK-Beiträgen des Kantons.

Mit beiden Massnahmen wird die Kasse langfristig gestärkt und die Wahrscheinlichkeit, das System der Vollkapitalisierung zu erreichen, nachhaltig erhöht. Insgesamt entsteht durch die vorgeschlagene PKG-Revision bis 2024 eine zusätzliche Belastung von rund einer Milliarde Franken.


Eckwerte des Vorschlags der Wirtschafts- und Abgabekommission
Der Vorschlag der WAK für das neue Pensionskassengesetz, die Finanzierung der Umstellung auf einen tieferen technischen Zinssatz, die Primatumstellung und die künftige Finanzierung der ordentlichen Beiträge basiert auf den nachfolgenden Eckwerten:

• Das bisherige Leistungsprimat wird durch das Beitragsprimat ersetzt. Für die Versicherten wird ein entsprechender Besitzstand gewährt.
• Die Finanzierungsbeiträge fallen insgesamt nicht höher aus als heute, die Summe der Beiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgeber soll beibehalten werden.
• Der technische Zinssatz beträgt höchstens 3%, dieser wird allerdings vom Verwaltungsrat der PKBS bestimmt.
• Das Rücktrittsalter wird von 63 auf 65 erhöht.
• Für Schichtarbeitende wird eine spezielle Lösung geschaffen.
• Die weitere Ausgestaltung des Leistungsplans ist Sache des Verwaltungsrates der PKBS und der Vorsorgekommission für den Bereich Staat.

Auswirkung für die Versicherten
Für die Angestellten erhöht sich das Rücktrittsalter von heute 63 Jahren auf neu 65 Jahre. Die Rentenhöhe bei Erreichen des Rücktrittsalters soll weiterhin 65% des versicherten Lohnes betragen. Angestellte des Kantons (inkl. BVB, IWB und Spitäler), die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Gesetzes kurz vor der Pensionierung stehen, sollen eine Besitzstandgarantie erhalten. Versicherte bis fünf Jahre vor der Pensionierung erhalten die bisherige Rente im Alter 63, für jene zwischen fünf und zehn Jahren vor der Pensionierung besteht ein teilweiser Anspruch auf Besitzstand. Zudem erhalten alle Mitarbeitenden eine Besitzstandsleistung in Abhängigkeit ihrer Anstellungsdauer. Den vollen Besitzstand erhalten Mitarbeitende mit 38 Dienstjahren. Es wird der höhere der beiden Besitzstandsleistungen ausgerichtet. Die heute bereits bestehenden Renten sind durch diese Revision nicht betroffen. Die Anpassung der Vorsorge für die Angestellten der übrigen Institutionen wird nach Wirksamwerden des neuen Gesetzes zwischen diesen Institutionen und der PKBS ausgearbeitet.

 

Weitere Auskünfte
Christophe Haller
Präsident der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rats
Telefon +41 (0) 79 290 11 32
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Hinweis
Ausführlicher Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission (Link auf die Datenbank):  

www.grosserrat-bs.ch/de/geschaefte-dokumente/datenbank?such_kategorie=1&content_detail=200106051